Bei der Ermittlung des Einkommens der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin seien die streitgegenständlichen Werbungskosten lt. FG Hamburg nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (Az. 5 K 9/25).
Bericht über die Sitzung am 28. November 2025
Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.