Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis

Das AG München wies die Klage einer Münchnerin ab, die in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers beim Ausparken mit der Beifahrertüre ihres BMWs versehentlich gegen einen rechteckigen, ca. kniehohen Sockel einer Säule stieß. Das beklagte Bauunternehmen habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az. 231 C 13838/24).

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