Die Betriebsratswahl bei Porsche wurde wirksam angefochten. Bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Solle eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG als Basis einer “anderen Arbeitnehmervertretungsstruktur” gebildet werden und als Betrieb gelten, müssten sämtliche an der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit beteiligten Unternehmen dies dementsprechend tarifvertraglich vereinbaren (Az. 15 TaBV 2/23).
EuGH soll Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU (Waagen-Richtlinie) klären
Das BVerwG hat dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/31/EU vorgelegt: Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU, wenn die Angaben