Die Betriebsratswahl bei Porsche wurde wirksam angefochten. Bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Solle eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG als Basis einer „anderen Arbeitnehmervertretungsstruktur“ gebildet werden und als Betrieb gelten, müssten sämtliche an der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit beteiligten Unternehmen dies dementsprechend tarifvertraglich vereinbaren (Az. 15 TaBV 2/23).
Rechtsmittelstreitwerte sollen erhöht werden: Bundeskabinett beschießt Formulierungshilfe
Die Beträge, ab denen Berufung oder Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, sollen moderat angehoben werden. Damit soll im Gleichklang mit der Erhöhung der