Die Betriebsratswahl bei Porsche wurde wirksam angefochten. Bei der Wahl sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Solle eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG als Basis einer „anderen Arbeitnehmervertretungsstruktur“ gebildet werden und als Betrieb gelten, müssten sämtliche an der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit beteiligten Unternehmen dies dementsprechend tarifvertraglich vereinbaren (Az. 15 TaBV 2/23).
EU-Justizbarometer 2025: Justizsysteme in der EU haben sich verbessert
Die EU-Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen