Das ArbG München hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer trotz streitiger Befristung bis zur rechtskräftigen Klärung weiterhin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar bleibt (Az. 19 BVGa 26/26).
EU-Geldwäschepaket: Neue Gefahr für anwaltliche Sammelanderkonten
Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und