Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies entschied der BFH (Az. I R 5/22).
Sommerbelebung in der Gastronomie bleibt aus
Der DATEV Mittelstandsindex August 2025 zeigt, dass sich der wirtschaftliche Abwärtstrend im Mittelstand in Deutschland fortsetzt. Ein Aufschwung ist weiterhin nicht in Sicht.