BFH: Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind

Der BFH hatte zu klären, ob eine „Arrangement Fee“ und eine „Agency and Security Agency Fee“ zu Zinsaufwendungen i. S. von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG gehören (Az. XI R 45/19).

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