Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Vermögensabschöpfung, die an sich abziehbar wäre, weil bei ihrer Bemessung die Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt wurde, nur deshalb nicht abziehbar ist, weil sich später herausstellt, dass gar keine Straftat vorliegt, die – rechtskräftig gewordene – Sanktion also objektiv zu Unrecht verhängt worden ist (Az. X R 6/23).
Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See
Das BMF ändert seine Verwaltungsauffassung bzgl. der Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See (Az. IV B 6