Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, wenn das durch das Verheizen von Erdgas entstehende Rauchgas zwar passgenau in den weiteren Produktionsprozess eingebunden ist, dafür aber allein die dem Rauchgas immanente Transporteigenschaft ausgenutzt wird. So der BFH (Az. VII R 38/22).
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen – NZB nicht zugelassen
Der BFH hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen (Az.10 K 182/20) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung