Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf Sparkassen privaten Rechts entsprechend anzuwenden ist (Az. I R 12/22).
Fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf
Die fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftiertem Lebensgefährten ist rechtmäßig. So entschied das VG Darmstadt (Az. 1 L 2791/25.DA).