Der BFH hatte zu klären, ob ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MustAbk sind und ob somit von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Lohnsteuerabzug vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen ist (Az. VI R 25/22).
Unwahre Aussagen über eine Transfrau sind unzulässig
Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung