Die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zweck der Buchwertfortführung gebildet worden sind, sind nicht aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet. So der BFH (Az. IV R 27/19).
Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juni 2025
Die gesamtwirtschaftliche Dynamik im ersten Quartal fiel lt. BMWE mit einem preis-, saison- und kalenderbereinigten Anstieg des BIP um 0,4 % ggü. dem Vorquartal etwas