Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Dies u. a. entschied der BFH (Az. II R 48/21).
Bürokratie und Rezession schrecken ab – ZEW-Studie zeigt: Weiterhin schwaches Gründungsgeschehen in Deutschland
Die Zahl der Unternehmensgründungen in Deutschland sinkt dramatisch. Nach Berechnungen des ZEW in Mannheim und der Creditreform Wirtschaftsforschung wurden 2024 nur noch rund 161.000 neue