Der BFH hat die Frage geklärt, ob eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln kann, Leistungsempfängerin im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann, sodass die Verwaltungsleistungen des Trägers steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG begründen (Az. V R 13/22).
Rechtsfrieden statt Mietrechtsprozess: Vergleich nach Immobilienkauf
Ein Vergleich vor dem LG München II dürfte wohl dazu führen, dass ein Mieter in Hannover aufatmen und Weihnachten ohne Sorge vor Mieterhöhungen feiern kann