Berechnungsfehler, die den Zinslauf betreffen, können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden. So entschied der BFH (Az. VIII R 16/19).
Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG
Das BMF hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG veröffentlicht (Az. III C 5 – S-7420 / 20 / 10007