BFH: Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO

Der BFH ist der Auffassung, dass die Frage nicht klärungsbedürftig ist, ob § 152 Abs. 2 AO in der gemäß Art. 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur AO anwendbaren Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist und ‑ bejahendenfalls ‑ ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsieht (Az. VIII B 121/22).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze“ (BT-Drs. 21/3947) ist eine Reaktion der Bundesregierung auf ein Mahnschreiben der EU-Kommission vom 03.10.2024,