Der BFH ist der Auffassung, dass die Frage nicht klärungsbedürftig ist, ob § 152 Abs. 2 AO in der gemäß Art. 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur AO anwendbaren Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist und ‑ bejahendenfalls ‑ ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordert, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsieht (Az. VIII B 121/22).
Auszubildende verdienten im April 2024 im Schnitt 1.238 Euro brutto
Bei der Entscheidung für eine Ausbildung spielen neben den persönlichen Fähigkeiten und künftigen Karriereperspektiven auch die Verdienstmöglichkeiten im Lehrberuf eine Rolle. Wie das Statistische Bundesamt