BFH: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt (Az. I R 16/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

BaFin: Rechtswidrige DNS-Sperre

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des VG Frankfurt hat der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stattgegeben.