BFH zu Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem – keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines „Betreuten Wohnens“ befindlichen Haushalt eines Steuerpflichtigen installiert ist und lediglich in der Gerätebereitstellung und der 24-Stunden-Zentrale besteht, zu gewähren ist, wenn die Entgegennahme und Übermittlung des eingegangenen Notrufs in einer außerhalb des Haushaltes belegenen Servicezentrale erfolgt und die letztliche Hilfeleistung nicht Bestandteil der vergüteten Leistung ist, sondern von einem Dritten erbracht wird (Az. VI R 7/21).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)

Das BMF hatte mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes („Umwandlungssteuer-Erlass“ – UmwStE) abgestimmt. Mit diesem BMF-Schreiben

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025

Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Zum 1. Januar 2025 wirken lt. BMF zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen.