Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Anwendungsbereich des InvStG a. F. der Rückgriff auf die Vorschrift des § 39 AO gesperrt ist, weil das InvStG a. F. die Besteuerung der Anleger von Investmentvermögen und die Zurechnung von Erträgen des Investmentvermögens spezialgesetzlich ausgestaltet hat (Az. VIII R 18/22).
EU-Geldwäschepaket: Neue Gefahr für anwaltliche Sammelanderkonten
Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und