Der BFH hat bzgl. der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG zu der Frage Stellung genommen, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar ist, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war (Az. II R 26/23).
Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG wird ohne Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bemessen. Dies entschied das FG Niedersachsen in einem