BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. So entschied der BFH (Az. XI R 16/20).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Bundestag beschließt Entlastungsprämie

Der Bundestag hat am 24.04.2026 in 2./3. Lesung die sog. Entlastungsprämie beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen (evtl. am 08.05.2026). Zudem wurde eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes und das