Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. So entschied der BFH (Az. XI R 16/20).
Deutsche China-Exporte um zwölf Prozent eingebrochen
Die deutschen Exporte in die USA und nach China sind 2025 deutlich gesunken. Dass die Gesamtausfuhren dennoch leicht zugelegt haben, liegt vor allem an steigenden