Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. So entschied der BFH (Az. XI R 16/20).
Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies entschied