Der BFH entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist (Az. VI R 30/21).
Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025
Die Bundesregierung hat einen Überblick der Neuregelungen ab Januar 2025 veröffentlicht.