Wird ein Kaufvertrag rückabgewickelt, so kann der Verkäufer sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Sache nicht zurücknimmt, so der BGH (Az. VIII ZR 164/21). Darauf weist die BRAK hin.
Bericht über die Sitzung am 28. November 2025
Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.