Wer den Einspruchstermin nach einem ersten Versäumnisurteil verpasst, muss einen „erheblichen Grund“ darlegen, um einen Anspruch auf eine Terminsverlegung zu haben. Die Tatsache, dass ein Anwalt einen kranken Kollegen in zwei eher unwichtigen Angelegenheiten vertrat und dadurch seine eigene Verhandlung verpasste, reichte dem BGH nicht. Auch die Tatsache, dass der Anwalt für die Vertretungstermine weniger Zeit veranschlagt hatte, half als Begründung nicht (Az. VIII ZB 47/23). Darauf wies die BRAK hin.
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese