Der BGH hat entschieden, dass ein Motorhersteller, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, Käufern der vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen nur dann haftet, wenn er entweder selbst im Sinne der §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat oder wenn er dem Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorsätzlich Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung geleistet hat (Az. VIa ZR 1119/22).
Besserer Schutz bei fehlerhaften Produkten – insbesondere bei fehlerhafter Software: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. Die