Bundesgerichtshof zu „Mogelpackungen“

Der BGH entschied, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“) wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist (Az. I ZR 43/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge