Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit vorgelegt. Danach soll der Haftungsfreibetrag von bisher 840 Euro auf 3.000 Euro (entsprechend dem sog. Übungsleiterfreibetrag) erhöht werden.
Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Das BMF erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Az. IV C 1 –