Das BVerwG hat eine Beschwerde zurückgewiesen, die sich darauf stützen wollte, dass der Ort der Verhandlung nirgendwo veröffentlicht worden war. Anders als im Arbeitsrecht sei es im Verwaltungsverfahren zumutbar, beim Pförtner oder der Geschäftsstelle nach dem Ort einer Verhandlung zu fragen (Az. 9 B 14.23). Auf diesen Beschluss macht die BRAK aufmerksam.
Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG
Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden