Das FG Niedersachsen entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auch vorhandene Nutzflächen der Wohnnutzung zuzurechnen sind und daher bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ von 100 % Wohnnutzung auszugehen ist (Az. 1 V 102/25).
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese