Das Halten von Cocktailkursen führt nicht zu einer höheren Besoldung eines Realschullehrers

Eine Tätigkeit als Anbieter von Cocktailkursen ist für die Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nicht förderlich im besoldungsrechtlichen Sinne. So das VG Aachen (Az. 1 K 2377/23).

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