Das BVerfG entschied, dass § 362 Nr. 5 StPO mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist (Az. 2 BvR 900/22).
Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes bei Arbeit in mehreren Staaten
Der EuGH stellt klar, wie das anwendbare Recht bei einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes zu bestimmen ist (Rs. C-485/24).