Ein Münchner verklagte einen Paketdienstleister auf Schadensersatz, nachdem er ein MacBook Pro als versichertes Paket versendete, dieses beim Empfänger jedoch nur drei Packungen Mehl enthielt. Das AG München gab der Klage statt und verurteilte den Paketdienstleister (Az. 123 C 14610/24).
Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat