Drohnenpilot muss nach Absturz nicht für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen einer Raffinerie zahlen

Das LG München II hat mit die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war (Az. 14 O 4225/24).

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