Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals naht ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023. Der DStV bittet daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.
Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG
Das BMF hat ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nummer 22 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht (Az. III C 3 – S