Das nahende Fristende zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen war Anlass für den DStV, im BMWK die damit verbundenen Belastungen und Sorgen des Berufsstands deutlich zu adressieren.
Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat