Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Dieser lag hier laut LSG Nordrhein-Westfalen nicht vor (Az. L 20 SO 362/22).
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Das BMWE stellt den bundesdurchschnittlichen Arbeitspreis für Wärme nicht mehr bereit. Das BMF hat daher die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen