Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. So das ArbG Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Neustart für die Games-Förderung des Bundes

Das BMWK hat die Richtlinie für die Games-Förderung des Bundes und den dazugehörigen ersten Förderaufruf veröffentlicht. Ab dem 30.12.2024 können neue Anträge auf Förderung gestellt