Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. So das ArbG Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23).

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