Das FG Münster entschied, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt (Az. 8 K 592/20 E).
Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz
Die WPK gibt Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse für die WP/vBP-Praxis.