Zum Jahreswechsel können oft alte Unterlagen entsorgt werden. Wichtige steuerliche Unterlagen dürfen jedoch nicht sofort entsorgt werden. Häufig gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in der Buchführung vorgenommen oder die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss aufgestellt wurde.
Nach dem 31.12.2021 können daher Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege, die vor dem 01.01.2012 aufgestellt wurden, vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.
Für Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, wie z. B. Lohnunterlagen, gilt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist. Solche Unterlagen, die vor dem 01.01.2016 entstanden sind, können ebenfalls vernichtet werden, wenn die Steuerbescheide endgültig sind.