Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes an bestimmte Verbände versandt. Bis 09.01.2024 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme (Az. IV B 5 – S-1308 / 22 / 10008 :004).
Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer.