Das LSG Berlin-Brandenburg hat eine für die Praxis bedeutsame Auslegung der Vorschrift vorgenommen, nach der die Krankenkassen die Kosten für drei erfolglose Versuche der Kinderwunschbehandlung übernehmen müssen. Für die Anzahl der erfolglosen Versuche ist nur auf dieselbe Behandlungsmethode abzustellen; dass daneben auch weitere erfolglose Versuche mit anderen Methoden unternommen wurden, ist grundsätzlich unbeachtlich (Az. L 16 KR 101/22).
Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes bei Arbeit in mehreren Staaten
Der EuGH stellt klar, wie das anwendbare Recht bei einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes zu bestimmen ist (Rs. C-485/24).