Das BVerfG entschied, dass die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Das Sozialgericht hat § 193 SGG in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet (Az. 1 BvR 311/22).
Bericht über die Sitzung am 28. November 2025
Die WPK informiert über die Sitzung vom 28.11.2025.