Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die Abschaffung der eTIN mit dem Ende des VZ 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist daher lt. BMF ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig (Az. IV C 5 – S-2295 / 21 / 10001 :001).
Anforderung von Abrechnungsbelegen ist kein Einsichtnahmeersuchen bei dem Vermieter
Das LG Hanau hat entschieden, dass die Anforderung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung kein wirksames Einsichtnahmeersuchen darstellt, wenn die Einsicht bei dem Vermieter zumutbar ist. Hierfür