Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Das FG Münster hat im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 bestehen (Az. 6 V 252/24 E).

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