Das BMF teilt mit, dass solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden sind (Az. IV D 1 – S 0202/00038/003/042)
Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen sind nicht stets Veranstaltungsflächen
In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln