Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG neu gefasst. Die Regelungen sind lt. BMF auf Umsätze aus der Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3
Nummer 2 BEHG anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden (Az. III C 3 – S-7279 / 20 / 10004 :003).
Gewissensnot berechtigt Tram-Bahnfahrer nicht, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern
Das ArbG München hat entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu