Jeder hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen seine personenbezogenen Daten abgefragt wurden. So entschied der EuGH (Rs. C-579/21).
Keine Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Automatenkiosken an Sonntagen erforderlich
Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig-Holstein in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25; 7 B 21/25).