Die von jedem in den nationalen Herstellerregistern registrierten Hersteller jährlich bis zum 1. Juni zu übermittelnden Angaben müssen von unabhängigen Prüfern geprüft und zertifiziert werden. Diese Aufgabe wurde bisher größtenteils von WP/vBP, aber auch StB oder vereidigten Sachverständigen, erledigt. Die WPK geht davon aus, dass dieses Konzept in Deutschland fortgeführt wird.
Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer.